Verringerte Gebühren für Kleinanmelder beim EPA
Beim Europäischen Patentamt zahlen Kleinanmelder jetzt verringerte Gebühren
Das EPA hat entschieden, ab dem 01. April 2024 Klein- und Kleinstanmeldern verringerte Gebühren in Rechnung zu stellen.
Die neuen Regeln gelten für Gebührenzahlungen, die am oder nach diesem Datum für europäische Patentanmeldungen und in die europäische Phase eingetretene Euro-PCT-Anmeldungen geleistet werden, und zwar unabhängig vom Anmeldetag.
Aber Achtung: eine Zahlung einer verringerten Gebühr gilt als nicht erfolgt, falls die Voraussetzungen für die Verringerung nicht vorlagen. Mit einer nicht erfolgten Zahlung ist üblicherweise ein Rechtsverlust verbunden; in manchen Fällen ist eine nachträgliche Entrichtung mit Aufschlag möglich.
Daneben gelten weiter die sprachenabhängige Gebührenermäßigungen weiter, die jetzt in Artikel 14 (4) und Regel 7a (1) und (2) EPÜ festgelegt sind.